Schachverein Mülheim – Nord von 1931 e.V.
Satzung
§ 1 Name, Gründung, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Schachverein Mülheim – Nord von 1931 e.V.“.
2. Die beiden Schachvereine SV – Kreuzfeld von 1931 und Springerschach – Dümpten von 1965 wurden am 01.07.1970 zusammengeschlossen. Als Gründungsjahr wird 1931 vom SV – Kreuzfeld übernommen, der am 01.04.1931 gegründet wurde.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr. Dort ist er im Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 01.05. eines Jahres bis zum 30.04. des darauf folgenden Jahres.
§ 2 Zweck und Mitgliedschaften des Vereins
1. Der Vereinszweck besteht in der allgemeinen Förderung und Durchführung des Schachsportes. Dies wird insbesondere verwirklicht durch a) Schachausbildung und Schachtraining b) Durchführung von Schachsportveranstaltungen in den Sparten Leistungsschach, Turnierschach und Breitensportschach c) Teilnahme an Schachsportveranstaltungen
2. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes der Schachvereine Mülheim an der Ruhr, des Schachverbandes Ruhrgebiet e.V., des Schachbundes NRW e.V. des Deutschen Schachbundes e.V. und des Mülheimer Sportbundes e.V..
§ 3 Mitgliedschaft ( Ein- und Austritt, Mitgliedstatus )
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Dem Antrag soll eine angemessene Einführung vorausgehen. Wird die beantragte Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb eines Monats, nachdem er von der Ablehnung Kenntnis erlangt hat, schriftlich Beschwerde beim geschäftsführenden Vorstand erheben. Über die Beschwerde entscheidet letztinstanzlich der Gesamtvorstand.
3. Jugendliche und Schüler unter 16 Jahren bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres Erziehungsberechtigten.
4. Der Verein setzt sich aus
a) Vollmitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Spartenmitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
zusammen.
4.1 Vollmitglieder sind solche, die eine Spielberechtigung des Schachverbandes für den Verein besitzen. Sie haben das Recht an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen. Sie haben das uneingeschränkte aktive und passive Wahlrecht.
3.4.2 Passive Mitglieder sind solche, die keine Spielberechtigung des Verbandes für den Verein besitzen, weil sie in einem anderen Schachverein aktive Mitglieder sind. Sie haben das Recht an allen innervereinlichen Aktivitäten teilzunehmen. Sie haben kein passives Wahlrecht.
4.3.Spartenmitglieder sind solche, die keine Spielberechtigung des Verbandes für den Verein besitzen und nur sich nur an den Aktivitäten einer Sparte ( vornehmlich Breitensport ) des Vereins beteiligen. Sie haben kein passives Wahlrecht. Ihr aktives Wahlrecht beschränkt sich auf die Wahl des jeweiligen Spartenleiters.
5. Anträge über Statusänderungen von einer Mitgliedschaft zu einer anderen sind jederzeit zulässig. Hierüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ziffer 2, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Ehrenmitglieder werden vom Ehrenrat vorgeschlagen und auf Antrag des Gesamtvor- standes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Sie genießen alle Rechte eines Vollmitglieds.
Ein nicht mehr amtierender und nach langjähriger Amtszeit ausscheidender Vorsitzender kann nach dem gleichen Verfahren zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Dieser hat dann zudem das Recht, an allen Sitzungen des Gesamtvorstandes beratend teilzunehmen. Wird die Vereinsmitgliedschaft gemäß §4 beendet, erlischt automatisch auch die Ehrenmitgliedschaft bzw. der Ehrenvorsitz.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet: a) mit dem Tod des Mitgliedes b) durch freiwilligen Austritt c) durch Streichung von der Mitgliederliste d) durch Ausschluß aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden und ist nur zum Abschluß eines Kalenderhalbjahres (zum 30.06. bzw. 31.12.) unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Der Vorstand kann einem fristlosen Austritt zustimmen. In diesem Fall ist der Beitrag, welcher bei Einhaltung der Fristen zu zahlen wäre, im voraus und in einer Summe zu leisten.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach der zweiten Mahnung beschlossen werden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem geschäftsführenden Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Gesamtvorstand zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung und muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Gesamtvorstand innerhalb von vier Monaten über die Berufung letztinstanzlich zu entscheiden. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Richtet sich das Ausschließungsverfahren gegen ein Mitglied des geschäftsführenden bzw. des Gesamtvorstandes, entscheidet der Gesamtvorstand unter Ausschluß des Betroffenen direkt erst- und letztinstanzlich.
§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder haben einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird. Er kann gestaffelt werden.
2. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag in begründeten Sonderfällen bei einzelnen Mitgliedern die Beitragshöhe senken bzw. den Beitrag ganz erlassen.
3. Mit der Beitragsfestsetzung kann eine einmalige Aufnahmegebühr festgelegt werden.
4. Die Beitragszahlung sollte jährlich, halb- oder vierteljährlich im voraus erfolgen.
5. Einem Mitglied können durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes die Mitgliedschaftsrechte ganz oder teilweise entzogen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Ein Entzug der Mitgliedschaftsrechte darf erst nach Ablauf einer Frist von 1 Monat nach der Mahnung beschlossen werden.
6. Ehrenmitglieder und der Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht entbunden.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand oder
als Gesamtvorstand
c) der Ehrenrat
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird namens des Vorsitzenden durch den Geschäftsführer einberufen. Hierzu muß jedes Vereinsmitglied schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Der Einladetermin soll mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin liegen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal im Jahr zur Jahreshauptversammlung einberufen werden. Der Zeitpunkt wird vom Vorsitzenden festgelegt. Er soll unmittelbar, spätestens jedoch nach acht Wochen, nach Beendigung des Geschäftsjahres liegen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Beachtung der in Punkt 1 genannten Frist einzuberufen, wenn es der Gesamtvorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
5. Der Versammlung ist vom Vorstand in ausführlicher Form Rechenschaft über den Spielbetrieb des vergangenen Jahres, über die gesellschaftlichen Ereignisse, über die Aktivitäten des Vorstandes und über die finanzielle Lage des Vereins zu geben.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
7. In Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme nach Maßgabe des § 3 Ziffer 4.1 , 4.2 , 4.3. Spartenmitglieder haben nur Stimmrecht bei der Wahl des Spartenleiters und bei Angelegenheiten, die ausschließlich die jeweilige Sparte betreffen. Mitglieder, die nicht mindestens 16 Jahre alt sind, haben kein Stimmrecht.
8. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Entsprechendes gilt für Spartenmitglieder, jedoch beschränkt auf Angelegenheiten, die ausschließlich die jeweilige Sparte betreffen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis spätestens 4 Wochen vor der hierzu einzuberufenden Versammlung beim Vorstand beantragt werden.
9. Abstimmungsmehrheiten errechnen sich nur aus der Summe der gültigen Ja- und Nein-Stimmen.
§ 8 Der Vorstand
1. Die Leitung des Vereins geschieht durch den Vorstand.
Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
dem 1.Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden
dem Geschäftsführer,
dem Finanzwart,
dem technischen Leiter,
b) als Gesamtvorstand bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand gem. a),
dem externen Spielleiter,
dem internen Spielleiter,
dem Raumwart,
dem Materialwart,
dem Sozial- und Kulturwart,
dem Pressewart,
dem Jugendwart,
dem Frauenwart,
den Spartenleitern gemäß §11 und
den gewählten Beisitzern.
Es können bis zu vier Beisitzer für Sonderaufgaben dem Gesamtvorstand zugeordnet werden. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte ehrenamtlich.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Gesamtvorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung, höherrangigeres Recht oder durch die Geschäftsordnung einem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder bestimmt und die Kompetenzen zwischen dem Gesamt- und geschäftsführenden Vorstand gegeneinander abgegrenzt werden.
4. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist neben den in § 4 zugewiesenen Aufgaben, als Teil des Gesamtvorstandes für die Vorausplanung des jeweiligen Spieljahres, für Dringlichkeitsaufgaben und für die Planung der langfristigen Vereinsentwicklung zuständig.
6. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
7. Der Gesamtvorstand benennt einen Spielausschuß, welcher letztinstanzlich in innervereinlichen Turnierstreitfällen entscheidet.
8. Beschlüsse werden mit Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
10.Der geschäftsführende Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die Vereinsinteressen verstoßen, einen Verweis oder ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins erteilen. §4 Ziffer 1 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 9 Der Ehrenrat Der Ehrenrat besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er schlägt verdienstvolle Mitglieder dem Vorstand zur Ehrung vor. Er wird auf Anrufung bei Streitfällen schlichtend und ermittelnd tätig und berichtet hierrüber dem Vorstand.
§ 10 Amtsdauer der Organe Die Vereinsorgane sowie die Kassenprüfer ( §13) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer eines Jahres, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vollmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Vereinssparten Zur Zielgruppenförderung von schachlichen Aktivitäten kann der Gesamtvorstand die Einrichtung von Vereinssparten beschließen. Jede Vereinssparte wird von einem Spartenleiter geführt. Die Auflösung einer Vereinssparte kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Sie wird vom Gesamtvorstand beschlossen.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse Über die Beschlüsse aller Vereinsorgane ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom von ihm benannten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und können maximal zweimal hintereinander gewählt werden.
§ 14 Auflösung des Vereins 1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder
beschlossen hat
oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Mülheimer Sportbund , mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
§15 Vereinsordnungen
1. Die mit der Jugend- und Schülerarbeit zusammenhängenden Fragen können in einer Jugendordnung geregelt werden.
2. Die mit dem Spielbetrieb zusammenhängenden Fragen können in einer Spielordnung geregelt werden.
3. Die mit der jeweiligen Spartenarbeit zusammenhängenden Fragen können in einer Spartenordnung geregelt werden.
4. Die mit der Vorstandsarbeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere die Kompetenzabgrenzungen zwischen Gesamt- und geschäftsführenden Vorstand werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
5. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Ehrenrates können in einer Ehrenordnung geregelt werden.
6. Alle Vereinsordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen. Sie dürfen nicht der Satzung widersprechen.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. Mülheim an der Ruhr, am 7.7.2000 einstimmig genehmigt.