Förderverein

Verein der Freunde und Förderer des Schachsportes
in Mülheim an der Ruhr


Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Schachsportes in Mülheim an der Ruhr e.V.“ und hat seinen Sitz in Mülheim an der Ruhr. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes von Mülheim an der Ruhr eingetragen.

§ 2 Ziele und Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsportes in Mülheim an der Ruhr, insbesondere des Schachsportes im Schachverein Mülheim Nord, durch Unterstützung jeglicher Art, vor allem mit finanziellen Mitteln. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
– Förderung von Schachtalenten in Form von Schulung und / oder Entsendung zu Turnieren,
– Förderung von leistungsbildenden Maßnahmen in Form von Spezialtraining durch Schachmeister,
– Förderung von öffentlichkeitswirksamen Schachveranstaltungen zwecks Gewinnung neuer Schachsportler,
– Förderung von Schachveranstaltungen in nationalem und internationalem Rahmen
– Förderung der Integration von ausländischen Bürgern in den heimischen Schachsportbetrieb
– Förderung schachsportlicher Aktivitäten mit behinderten Bürgern und Bürgern aus gesellschaftlichen Randgruppen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt insbesondere nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Aussscheiden aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, außerdem jede Vereinigung, deren vorrangiger Zweck die Förderung des Schachsports ist. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der Annahme durch den Vorstand bedarf. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Ein Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer Frist von mind. drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied, das das Ansehen des Vereins schädigt, kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag, der jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres fällig ist.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr einberufen. Sie beschließt
– über Änderungen und Ergänzungen der Satzungen,
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
– den Rechnungsbericht des Schatzmeisters
– die Entlastung des Vorstandes
– die Festlegung des Jahresbeitrages
– die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden mit schriftlicher Begründung beantragt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muß mindestens zwei Wochen betragen.
Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende leiten die Versammlung. Ihre Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Für Satzungsänderungen aber ist die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Aus wichtigem Grund kann ein Vorstandsmitglied auch während der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählen die restlichen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied. Der Vorsitzende muß jedoch in jedem Fall von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ein Vorstandsamt erlischt erst dann, wenn es ein Nachfolger übernommen hat. Wählbar ist jede natürliche Person, die Vereinsmitglied ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Die im Rahmen der Amtsausführung anfallenden Auslagen werden jedoch erstattet.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand. Der Vorstand führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen hin. Jedes Vorstandsmitglied ist dabei allein vertretungsberechtigt. Der Vorsitzende hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Schatzmeister obliegt die Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins sowie die ordnungsgemäße Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen, führt die Anlage der Mittel und deren Ausgabe gemäß den Beschlüssen des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Auskunft zu geben. Mindestens einmal im Jahr legt er dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht vor.

§ 9 Protokolle
Für jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist vom Geschäftsführer über deren wesentlichen Inhalt ein Protokoll anzufertigen. Fehlt der Geschäftsführer, so wählt das Gremium, das tagt, einen anderen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es muß innerhalb von drei Monaten den Vereinsmitgliedern bzw. den Vorstandsmitgliedern auf dem gleichen Weg übermittelt werden, wie eine Einladung zur Tagung des entsprechenden Gremiums.

§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer prüfen jährlich einmal die Kassenführung und den Jahresabschluß sachlich und rechnerisch und erstatten der Versammlung Bericht.

§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§12 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine speziell zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Erforderlich ist die Zustimmung von drei Vierteln der zu dieser Versammlung erschienen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schachverein Mülheim Nord 1931 e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Eine Rückgabe von Zuwendungen, die der Verein erhalten hat, oder eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder findet nicht statt. Vielmehr werden zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren gewählt, die das vorhandene Vereinsvermögen nach Begleichung etwaiger Schulden und nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins auf den Schachverein Mülheim Nord 1931 e.V. übertragen.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 14.9.1995 von den Gründungsmitgliedern beschlossen.

Die Satzung wurde in das Vereinsregister VR1323 am 27.Oktober 1995 eingetragen